Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Schiffwucher
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, m.
Darlehen, das zum Kauf von Seehandelswaren bestimmt ist und nur dann mit einem weit höheren, als dem orts- oder landesüblichen Zinssatz zurückzuzahlen ist, wenn die Waren den Zielort erreichen und dort veräußert werden
- nauticum fœnus, schiffwucherFrischlin(Frankf. 1631) 557Faksimile - in Google Books
- es wird ... in jure ... eines absonderlichen ... wuchers in dem titul des fœnore nautico gedacht ... und wird solcher schiff-wucher auch pecunia trajectitia genannt, weil sothanes geld uͤber meer und wasser gefuͤhrt wird. weil nun derjenige, welcher solches geld uͤber meer an der destinirten orth bringen will ... die gefahr so lang auf sich hat, bis er das geld an dem orth, wohin es destiniret ist, bringet, so haben die LL vor billich erkandt, daß man uͤber das gewoͤhnliche quantum groͤßere zinnsen stipuliren koͤnne1721 KlugeBeamte IV 232Faksimile - in Google Books