Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Schiffziehen

Schiffziehen

, n.

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Treideln, ein Wasserfahrzeug vom Ufer aus flussaufwärts Schleppen; in der zweiten Hälfte des 18. Jh. auch als schwere Arbeitsstrafe
  • die arbeitsleuthe, deren arbeit mehr kraͤfte als geschicklichkeit erfordert ... koͤnnen zum schiffziehen auf den ströhmen gebraucht werden
    1760 v.Justi,Polizeiwissensch. I 568
  • daß alle jahre die verzeichnisse der gefangenen ... eingesendet werden sollen, um ... den transport von kriminaldelinquenten zum schiffziehen nach Hungarn bestimmen zu koͤnnen
    1786 HdbchÖstGes. XIV 924
  • alle verbrecher maͤnnlichen geschlechts, die zum harten ... gefaͤngnisse verurtheilet sind, sollen zum schiffziehen abgegeben werden
    1787 HdbchÖstGes. XIII 417
  • die vorher in dem arrest ausgemergelte ... verbrecher werden zum schiffziehen abgegeben, wo sie also angespannt werden, daß sie in der reihe durch moraͤste und wasser ... bis an den hals durchwaden, zugleich ziehen muͤssen; ... gleichwie von ... zum schiffzuge abgegebenen 46 zuͤchtlingen ... 20 ... verstorben sind
    1789 HdbchÖstGes. XIII 416
  • [militarische strafen:] das schiffziehen ... ist eine unmenschliche erfindung, welche die regenten gesitteter nationen nicht gestatten koͤnnen
    1790 Krünitz,Enzykl. 52 S. 552
  • die strafe der oͤffentlichen arbeiten ... ist dem grad nach sehr verschieden, ... verdammung auf die galeeren, in die bergwercke oder zum schiffziehen sind zu den schwersten zu rechnen
    1798 Grolman,KrimRWiss. 134