Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Schildgenosse

Schildgenosse

, m.

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I Person, die dem gleichen Heerschild (III 2) angehört; als Bez. für den Ritter (I) 
  • ich vnd meine schiltsgenossen werden einem solchen vngehewren vnd vnbekandten thier [hier metaphorisch für die Reichsmatrikel] nicht gern trawen, wir haben dann zuvor sein art vnd eigenschafft besser erlernet
    1648 Gothein,Colloqu. 73
  • dahero zu schild und helm gebohren seyn, nach der alten teutschen heroldtskunst nichts anderes bedeutet, als deß adels stand faͤhig, und [dass sie] unter die ritterschaft gehoͤrig seyn, wie auch das wort schildmaͤßig, schild-genosse etc. nichts anders in sich fuͤhren
    1672 M. Praun, Politische Betrachtung von den Heerschilden dess teutschen Adels ... (Ulm 1672) 2
II Person, die der gleichen Adelslinie angehört und das gleiche Wappen führt
  • [ein Ritter hat vor der Ritterbank berichten lassen,] daß dieselben seine soͤhne ... als rechte natuͤrliche bruͤder ihren naͤchsten .... bluts-freund und schildes-genossen, nach ihrer mutter in der loͤbl. cron Polen, und die andere ihre bluts-freunde noch schildes-genossen, nach ihm als ihren lieben vatern in diesem fuͤrstenthum Schlesien hatten
    1720 Lünig,TheatrCerem. II 1305
  • daraus ... zu schliessen ... daß damahls die landesstaͤnde dafuͤr gehalten; daß alle schild- stamms- und wappengenossen deren von adel, bey dem ausgang einer linie, zur lehensfolge zuzulassen [waren]
    1737 Ludewig,Anzeigen II 602
III in Augsburg: Angehöriger eines Patriziergeschlechts, das berechtigt ist, ein Vollwappen zu führen und dadurch dem Landadel als ebenbürtig erachtet wird
  • schild- und helmgenossen / so ehren, würden und guet besaßen / wie dann ire schild und helm beweisen
    1541 AugsbChr. IX 365
  • dann sie als schilt- und helmsgnossen sich in kain zunft und handwerck begeben, sonder sich irer rendten und gülten behelfen und geleben wolten
    1542 AugsbChr. IX 393
unter Ausschluss der Schreibform(en):