Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Schildgenosse
Artikel davor:
Schildfessel
Schildfranken
Schildsfreund
Schildgarbe
Schildgebot
(schildgebürtig)
Schildgefährte
Schildgeld
Schildgemäl
schildgemäß
Schildgenosse
, m.
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I
Person, die dem gleichen Heerschild (III 2) angehört; als Bez. für den Ritter (I)
vgl.
Schild (II)
- ich vnd meine schiltsgenossen werden einem solchen vngehewren vnd vnbekandten thier [hier metaphorisch für die Reichsmatrikel] nicht gern trawen, wir haben dann zuvor sein art vnd eigenschafft besser erlernet1648 Gothein,Colloqu. 73
- dahero zu schild und helm gebohren seyn, nach der alten teutschen heroldtskunst nichts anderes bedeutet, als deß adels stand faͤhig, und [dass sie] unter die ritterschaft gehoͤrig seyn, wie auch das wort schildmaͤßig, schild-genosse etc. nichts anders in sich fuͤhren1672 M. Praun, Politische Betrachtung von den Heerschilden dess teutschen Adels ... (Ulm 1672) 2
II
Person, die der gleichen Adelslinie angehört und das gleiche Wappen führt
vgl.
Schild (III)
- [ein Ritter hat vor der Ritterbank berichten lassen,] daß dieselben seine soͤhne ... als rechte natuͤrliche bruͤder ihren naͤchsten .... bluts-freund und schildes-genossen, nach ihrer mutter in der loͤbl. cron Polen, und die andere ihre bluts-freunde noch schildes-genossen, nach ihm als ihren lieben vatern in diesem fuͤrstenthum Schlesien hatten1720 Lünig,TheatrCerem. II 1305Faksimile - digitalisiert in Kooperation mit der Universitätsbibliothek Heidelberg
- daraus ... zu schliessen ... daß damahls die landesstaͤnde dafuͤr gehalten; daß alle schild- stamms- und wappengenossen deren von adel, bey dem ausgang einer linie, zur lehensfolge zuzulassen [waren]1737 Ludewig,Anzeigen II 602Faksimile - in Google Books
III
in Augsburg: Angehöriger eines Patriziergeschlechts, das berechtigt ist, ein Vollwappen zu führen und dadurch dem Landadel als ebenbürtig erachtet wird
vgl.
schildgemäß
- schild- und helmgenossen / so ehren, würden und guet besaßen / wie dann ire schild und helm beweisen1541 AugsbChr. IX 365
- dann sie als schilt- und helmsgnossen sich in kain zunft und handwerck begeben, sonder sich irer rendten und gülten behelfen und geleben wolten1542 AugsbChr. IX 393