Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Schimpfrede
Artikel davor:
Schimpf
schimpfen
Schimpfer
Schimpferei
schimpfieren
Schimpfierrede
Schimpfierung
(schimpfig)
schimpflich
Schimpflichkeit
Schimpfrede
, f.
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schmähende, beleidigende, höhnische Rede
- muß er dieselbig schimpf- und freveliche rede ... mit gesaczter puß des rechten nach seiner gepurt verpessern und abtragenvor 1524 LeipzigSchSpr. 285Faksimile - digitalisiert von der SLUB Dresden
- alle anzuͤglichkeiten, schimpf- und stichel-reden, dardurch man in den procedur-schriften jemanden, ohne daß es die sach selbst erfordere, persoͤnlich angreifft, sollen ... durch den richter ... ausgeschoben und getilget ... werden1761 BernStR. VII 2 S. 1004Faksimile - digitalisiert im Rahmen der "Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen online"
- heftige ausbruͤche ... und schimpfreden, ... die ihm [advocat] von dem gerichte eine willkuͤhrliche bestrafung zuziehen koͤnnen1785 Fischer,KamPolR. II 212Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- ohne aufkündigung kann die herrschaft ein gesinde so fort entlassen ... wenn es sich ... mit ... groben schimpf- und schmähreden ... widersetzt1794 PreußALR. II 5 § 118
- daß saͤmmtliche prediger ... unter sorglicher vermeidung aller schimpf- und schmaͤhreden, spottereien etc. vortragen1801 Bewer,Rechtsfälle VI 177