Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Schinderknecht

Schinderknecht

, m.

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Gehilfe eines Schinders (I) 
bdv.: Schindknecht
  • [obszön:] ein schinder knecht hat sy ouch gemessen, mit sinem ellenstab
    1515 ArchBern 17 (1904) 182
  • [ein Gerber wird aus der Zunft ausgestoßen, weil er] auf den schinderwagen zum schindersknecht gestiegen
    1680 Pößneck/Oppelt,Unehrlichkeit 392
  • daß die scharffrichter und schinder-knechte von nun an, in keiner andern, als dunckelgrauer kleidung gehen, nicht weniger auch des degen-tragens sich enthalten ... sollen
    1727 CCMarch. V 5 Sp. 115
  • wenn ein soldat, sich zum krieges-dienst untuͤchtig zu machen, sich muthwillig einen finger abhackt oder schneidet, sich bey einem abdecker angiebet, schinderknecht zu werden, cloac raͤumen hilft und dergleichen infame sachen vornimmt, soll er mit staupen-schlag, vestungs-arbeit in die karre 1, 2 bis 3 jahr und hernach ewiger landes-verweisung bestrafet werden
    1749 CCMarch. Cont. IV 160
  • es koͤnnen aber die aeltern ihre kinder enterben ..., wenn sie scharfrichter, schinderknechte, hurenwirthe etc. werden
    1777 Krünitz,Enzykl. XI 70
  • schinders und henkerknechte sollen in den wirthsstuben an einem separirten tisch besonders gesetzt, und aus besondern fuͤr sie allein zu haltenden geschirren bewirthet werden
    1782 InhaltBadGes. I 3
  • wenn ein soldat bei seiner anwerbung oder vereidigung verschwiegen hat, daß er gestaͤupt, gebrandmarkt oder ein schinderknecht gewesen ist, ... so soll er auf lebenszeit in die karre geschmiedet werden
    1797 Rabe,PreußG. IV 52
unter Ausschluss der Schreibform(en):