Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Schindleich

Schindleich

, n.

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Grasplatz, auf dem der Schinder (I) Kadaver verscharrt; auch als Ort unehrenhafter Begräbnisse
  • stirbt er [Verbannter] also, so soll er auf dem schindeleich begraben werden wie ein hund
    1. Hälfte 16. Jh. LutherTischr. II 350
  • wurden abermals zwei vermeynte zauberinnen ... zu H. verbrannt; die dritte ... war aber nach ausgestandener tortur gestorben und auf das schindleich begraben
    1604 Horst,ZauberBibl. II 410
  • ein ander erhieng sich auffm rath-hause im gefaͤngniß, ward ... auff den schinderkarn hinaus gefuͤhret und ins schindleich begraben
    G. Olearius, Halygraphia (Leipzig 1667) 332
  • selbstmoͤrder, ruchlose und unbußfertige, maleficanten etc. ... [sollen] auf dem schindleich ... eingescharret werden
    1721 Knauth,Altenzella III 296