Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Schirmsverkündigung

Schirmsverkündigung

, f., Schirmsverkündung, f.

Teil des Verfahrens bei einer dinglichen Klage, in dem sich der Beklagte auf den Vorbesitzer des umstrittenen Gutes als Schirmer (II) beruft und von diesem verlangt, für ihn in den Prozess einzutreten
Sachhinweis: GrazRechtswStud. X, 74
  • [Übschr.:] von gwehr- und schermbs-verkhündigung und wie darin procediert soll werden
    1616/29 OÖLTfl.(Strätz) II 26
  • es wäre dann, daß ... der khauffer ... ursach gegeben hette, daß ihme daß erkhauffte gueth abgesprochen wär worden, als daß er außer deß verkhauffers guethaißen sich in compromis und wülkhürliche vergleichung eingelaßen, oder aber die sach mit zu später schermbsverkhündung ... versaumbt hette
    1616/29 OÖLTfl.(Strätz) III 21 § 3
  • von scherms waigerung: nachdeme auch bey den schermsverkuͤndigung- und verantwortungen, da sich jemandt auff sein scherm gewaigert, nit wenig mißbraͤuch ... verspuͤrt worden ... wirdt hiemit gesetzt ... daß wo sich hinfuͤro jemandt auff sein schermber ... waigert, demselben ... geschrieben ... vnd zu schermen aufferlegt werde
    1622 SteirRefGO. XLIX § 1
  • schermbsverkhündtung 1 fl. 52 kr.
    1654 NÖLO. I 77 § 2
unter Ausschluss der Schreibform(en):