Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Schirmsweigerung

Schirmsweigerung

, f.


I wie Schirmverkündigung 
  • wann aber der beklagte sich mit den klaͤger ohne scherm-weigerung gerichtlich einlaͤst zuverfahren, so ist der schermer hernach regulariter weiter zuschermen nicht schuldig
    1688 Beckmann,Idea 142
  • die scherms-weigerungen machen in den gerichtern ... zu weilen grossen verzug ... da sich jemand auf sein scherm zu antworten weigert und derselbe weiter auf einen andern schermer und dieser auf den dritten und offt noch weiter ... welches zuweilen viele jahr in rechten den klaͤger aufhaͤlt
    1688 Beckmann,Idea 432
II Weigerung, als Schirmer (II) vor Gericht aufzutreten
  • schermbs verkuͤndung oder waigerung: ... da sich yemand auff seinen schermb ... waigert, [soll] zum ersten mal geschriben, vnnd für gericht zu erscheinen vnnd zu schermen aufferlegt werden, kumpt er sollichem nit nach, so soll jme ... bey einem peenfall peremptorie zu erscheinen geschriben werden
    SteirLRRef. 1574 Art. 78
  • von scherms waigerung: nachdeme auch bey den schermsverkuͤndigung- und verantwortungen, da sich jemandt auff sein scherm gewaigert, nit wenig mißbraͤuch ... verspuͤrt worden ... wirdt hiemit gesetzt ... daß wo sich hinfuͤro jemandt auff sein schermber ... waigert, demselben ... geschrieben ... vnd zu schermen aufferlegt werde
    1622 SteirRefGO. XLIX § 1
unter Ausschluss der Schreibform(en):