Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Schirmverwandte
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Schirmsverbindung
Schirmsverbündnis
Schirmsverein
Schirmsverkündigung
Schirmsverschreibung
Schirmversicherung
Schirmsvertreter
Schirmsvertretung
Schirmverwaltung
schirmsverwandt
Schirmverwandte
, m.
I
Person, die gemeinsam mit anderen unter einem Schirm (I) steht
bdv.:
Schirmangehörige,
Schirmsgehörige,
Schirmsgenosse,
Schirmsgewandte,
Schirmgewender,
Schirmmann
- [Vergleich um] unsere [Markgraf v. Baden] schirmverwandten, schultheiß, gericht ... so wir nu ihr schutzvogt und schirmherr, auch castvogt, schuldig sind1511 Pflüger,Herrenalb 97
- [sollen des Bischofs von Münster Untertanen gegen den Herzog, seine Lande und Untertanen] ... sich ... erzeigen, wie schirmsverwanten geburt1541 JülichLTA. I 350Faksimile - digitalisiert von der Universitäts- und Stadtbibliothek Köln
- sollen dieselbigen waiden allein vnsern angehoͤrigen, vnderthonen vnd schirmbsuerwandten ... verlihen ... werden1552 WürtNLO. 69rVolltext (und Faksimile) - in DRQEdit
- [wir] gebieten ... allen vnseren vnderthanen ..., das jr vnsern amptleuthen, beuelhaberen, lehen, schirms vnd anderen verwandten ... gehorsam, gůtwillich vnd gewertich seyet1554 JülichEdikt 169Volltext (und Faksimile) - in DRQEdit
- schirm brief darin auch vf zu zeichnen, wie offt wir schirmbs halben gegen andern gehandelt, wann vnd wo vnssere schirmbs verwanten darumb angesucht1559 ZweibrückenKanzlO. 210
- daß solche kriegsleut wider hoͤchstgedachte kayserl. maj. deß heil. reichs churfuͤrsten, fuͤrsten, staͤnde, unterthanen, schutz- und schirms-verwandten keineswegs dienen, noch iren fuß auf des heil. reichs und dessen schirms-verwandten boden keinerley ursachen wegen ... nicht setzen ... sollen1570 (ed. 1747) Speyer/RAbsch. III 289Faksimile (ca. 111 KB)
- wir sein ... seines [apt] conuents, als vnsers angehoͤrigen prelatens vnnd schirmuerwandten zů aller billicheit vnnd recht mechtig1574 Frey,Pract. 246Faksimile - digitalisiert in Kooperation mit der Universitätsbibliothek Heidelberg
- [wir G. grave zu Öttingen entbieten] unsern undertanen, auch schutz- und schirmangehörigen und verwandten unsern gruß1591 Sehling,EvKO. XII 403Faksimile - digitalisiert von der UB Heidelberg
- soll auch kain underthon, hinderseß und schürmbs-verwanter ... mit frembden gerichten usserhalb dises gerichtszwangs [sich] nit fürnemmen, beclagen oder berechten lassen1592 WürtLändlRQ. III 298
- so haben wir ... dem gemeinen nutz und unser landschafft unterthanen und schirms-verwandten zu gnaden ... hiervor gedruckte ... forst-ordnungen ... im druck herausgehen lassen1614 CJVenatorio-Forest. III 137Faksimile - digitalisiert im Rahmen von "austrian literature online (ALO)"
- sollen hiesige juden schuldig sein, einem jeden inheimischen burger, hindersäßen und schirmbsverwantten ... gegen genuegsamen pfand vorzueleihen1629 HagenauStatB. 266Faksimile - digitalisiert von der Staatsbibliothek zu Berlin (SBB)
- aus obigem supposito, daß bloß die unterthanen koͤnnen besteuert werden, folget ferner, daß davon ausgenommen seyen die schutz- und schirms-verwandte1705 KlugeBeamte I2 424Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- seynd auch ... die ohnmittelbare von adel im herzogthum Wuͤrtemberg, und die praͤlaten ... vor zeiten zu denen land-taͤgen als schirms-verwandte erfordert1769 Moser,RStändeLand. 578Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
II
in Straßburg und in der Pfalz: zugezogener Einwohner, Stadtbewohner ohne (volles) Bürgerrecht
bdv.:
Schirmer (VI)
vgl.
Hintersasse (I 1 b)
Sachhinweis: ElsMschr. 3 (1912) 499
- es soll nemlich der wenigste under den schirmverwanten, die basler und taglöhner ausgenommen, des viertheils iahrs weniger nicht dann einen goldgulden zalen1637 Eheberg,StraßbVG. 699
- sollen sie dieienige beständigen schirmsverwanten, so noch von anno 1634 ... ihr frohngelt schuldig, für sich fordern, und ihnen anzeigen, dasz sie bey ihren schirmpflichten ... dasienige, so sie restiren, zu lüfern sollen schuldig sein1637/38 Eheberg,StraßbVG. 703
- gleichwie nun alle beysaßen nichts alß schörms-verwandten und dergestalten ohngebunden seind, daß sie jederzeit, wan sie ihre praestanda praestirt, nach gefallen wieder abzihen können1730/33 PfälzWB. V 987
- das alle schurmsverwande künfftighin ... in dennen abgaben mögen gemindert und gleichgestellt werden, wie auch äußerste rechnung gut geheißen, in einkauffung des schurms als einkauffung des burgerrechts1789 ElsMschr. 3 (1912) 542