Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Schlafbuch

Schlafbuch

, n.

zweite Ausfertigung eines amtl. Buches oder Verzeichnisses, die zur Kontrolle im Archiv ruht
  • wir ... v̈berschickendt deßwegen dir hiemit die beygefügte zolltaffelen, dieselbe beuorderst dem vrbar oder schlaffbuch einzuverleiben vnd ... dem bestelten zollner in die hand ze geben, derselben sich in der zollsbezeüchung gemeß ze uerhalten
    1669 ArgauLsch. II 138
  • dises [Beschluss über Relegierte] soltu deinen ambtsnachfahren zur nachricht ins schlaffbuch ohnfählbarlich einschreiben laßen
    1683 BernStR. VI 1 S. 556
  • [Vermögen Abwesender ist] in ein besonder hierzu* verordnetes schlaffbůch ... einschreiben zelaßen, umb erfolgenden fahls nachwerts beßere rechnung tragen zů können
    1712 BernStR. VII 1 S. 166
  • es sollend vorgemelten schult- und anderen brieffen und obligationen ... collocirt werden ... item verfallene bußen, hauß- und schlaffbücher 
    1715 MurtenStR. 519
  • [Auftrag an Säckelmeister und Venner,] diesere sach in richtigkeit zů bringen, und allerohrten in die schlaffbüecher einschreiben zů laßen
    1722 LaupenAmtsbez. 44
unter Ausschluss der Schreibform(en):