Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Schlagerlohn
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Schlägereibuße
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Schlägereisache
Schlagerlohn
, m., auch n.
Entgelt, Gebühr für das Schlagen (XVI) von Holz
vgl.
Schlaggeld (VI)
- welches von dem ordentlichen waldtförster durch die vntterthanen ... gegen dem gewönlichen schlagerlohn, so die jenige, welchen dass holz zu kombt, zuerlegen, verordnet1616 MittSchulg. 3 (1893) 218
- [überführte Holzdiebe] sollen angehalten werden, saͤmtliches ... gestohlne holtz nebst dessen schlager- und auffuhrlohn zu bezahlen1764 NCCPruss. III 356Faksimile - digitalisiert von der Staatsbibliothek zu Berlin
- es soll ... den holzschlaͤgern eine anzahl ... saͤgen ... uͤberliefert, der werth dafuͤr successive vom schlaͤgerlohn abgezogen ... werden1779 Moser,ForstArch. V 188
- doch muß derselbe [Holzeigentümer] dem nießbraucher, oder dessen erben, das bezahlte baare schlager- oder anderweitige arbeitslohn vergüten1794 PreußALR. I 21 § 148