Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Schlagstube
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, f.
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Raum in der Münzstätte, in dem Münzen geschlagen oder mit dem Münzzeichen geprägt werden
vgl.
schlagen (IX)
- ob ain gesell von der munss pfenning pringet in die slachstuben1277 Herrgott,MAustr. II 1 S. 256
- sol dann der munsmaister die phennig tragen mitsambt dem eisenhuetter in die slachstuben auf die haut, und sol der munsmaister die phennig aufzelen, und sol si der eisenhueter von im ziehen ... als oft, uncz das die phennig gerecht werden an der swer1339 Schwind-Dopsch 178Faksimile (ca. 276 KB)
- wenn der neu hausgenos dann kumbt in die schlachstuben, so ist er phlichtig zu geben allen setzmaistern mit einander einmal in der schlachstuben nach seinen erenum 1450 Tomaschek,Wien II 65Faksimile - in Google Books
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