Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Schlagzettel
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Schlagstock
schlagstreichen
Schlagstube
(Schlagtag)
Schlagung
Schlagwein
Schlagzettel
, m.
schriftliche Anzeige einer Verletzung; hierzu sind Wundärzte verpflichtet
vgl.
Scherer (I),
Schlag (II)
- sollen die gerichtsherrn ... die balbierer ... vormahnen, die schlagzettel, wo bey der vorwundung befahr befunden, von stundt ungesäumet den gerichtsherrn zu behändigen1555/57 LünebMusBl. 2 (1912) 371