Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Schlauf
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, m., n.
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Kleidung, zB. im Frauenrecht (I 2) sowie als Todfallabgabe
vgl.
Gewandfall,
Obergewände
- wa ain fraw bi irem elichen man sitzet und der man in geltschuld fallet und ussklegt wirt, das denn die fraw frawen recht haben sol mit irem schlauff1439 IsnyStR. 211
- die khind ufferziehen, inen solche 9 jahr lang und schlauff zugeben1587 Härle,Buchau 61
- geben die beheuraten auf ihren todtfahl ... das weib die beste khue und ein schlauff1629 SchweizId. IX 119Faksimile - digitalisiert in der Onlineversion des Schweizerischen Idiotikons
- [todtfähl:] vom mann seeligen das beste pferdt vnnd dann vom verstorben weib die besste khuo sambt beeder an ihren leib gehöriger schlauff zu aigen gebirth1662 SchrBodensee 18 (1889) Anh. I 75Faksimile - digitalisiert im Rahmen des Projekts Bodensee-Zeitschriften
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2Schlechte
3Schlechte