Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): schlecht

schlecht

, adj., adv., schlicht, adj., adv.
I gerade, iU. zu krumm, gebogen
II direkt, ohne Umschweife
III richtig, gerecht, billig; rechtmäßig, rechtsgültig
IV flach, eben; schlecht machen einebnen, dem Boden gleichmachen
V ausgeglichen, quitt; schlecht machen im Streit vergleichen, zu einer (gerechten) Einigung kommen, (sich) versöhnen
VI einfach, bloß, rein, nur; ohne (qualifizierenden) Zusatz (iU. zu zusammengesetzt, vermischt)
  • 1 allgemein von Rechtsgeschäften oder rechtlich relevanten Tatsachen; schlechte eheliche Geburt Kind, das der Ehe zweier unehelich Geborener entstammt
  • 2 schlechte Klage: die einfache, lediglich auf das Gestehen oder Abschwören des Verklagten gestellte Klage; Klage ohne Gerüfte bzw. ohne Zeugen- oder anderen Beweis; auch in der Form: einem anderen schlichte Schuld geben 
  • 3 in Bezug auf verbale Äußerungen, häufig mit schlechten Worten mit bloßen Worten, mündlich, ohne Eid oder Schriftform
  • 4 von Eiden, Gelöbnissen, insb. als Eid ohne Eidhelfer; mit schlechter Unschuld mit einfachem Unschuldseid
  • 5 schlechtes Theel im fries. Theelbauerrecht: durch Kauf erworbenes und daher wiederverkaufbares Theel im Ggs. zum unveräußerlichen, im Fall der Erblosigkeit an die Gemeine zurückfallenden Erbtheel
VII vorbehaltlos, ohne (versteckten oder heimlichen) Vorbehalt, an keine (einschränkende) Bedingung geknüpft; schlechter ewiger Kauf ohne vorbehaltenes Vor- oder Wiederkaufsrecht abgeschlossener Kaufvertrag; schlechte Urfehde uneingeschränktes Friedensgelöbnis
VIII unaufwendig, ungekünstelt, formlos, elementar in Ausführung oder Herstellung
IX eindeutig, klar, bündig, allgemein verständlich
X einfältig, aufrichtig, ehrlich, ohne Hintersinn
XI geringfügig, leicht, nicht schwer(wiegend); alltäglich
  • 1 von Streitsachen und Rechtsstreitigkeiten
  • 2 von (Geld-) Schulden
  • 3 in prozessrechtlichem Zsh.
  • 4 von Straftaten, Vergehen, Rechtsbrüchen
  • 5 von Strafen und Bußen; auch von Folter (Beleg 1494)
XII gemein, gewöhnlich, normal; auch: allgemein verbreitet und bekannt, landläufig
  • 1 von Personen
  • 2 von Gewohnheiten, Bräuchen, Rechten
  • 3 von Lehen
  • 4 in zeitlicher oder räumlicher Hinsicht; schlechter Tag Wochentag; schlechter Feiertag einfacher Feiertag
XIII niedrig (von Rang), iU. zu hoch, edel, bedeutend, ansehnlich
  • 1 von Personen; schlechter Fürst in der Herrschildordnung der Laienfürst
  • 2 von Institutionen; schlechtes Gericht Untergericht; schlechter Rat in Trier im Ggs. zum (höher stehenden) gemeinen Rat
XIV arm, armselig, von geringem Besitz, Wert oder Ertrag
  • 1 von Personen (wertneutral): arm an Kenntnis, Einsicht, (materiellem oder geistigem) Vermögen; schlechter Wille fehlende Willensfreiheit (aufgrund einer Zwangssituation)
  • 2 in wirtschaftlichem Zsh.: miserabel, arm an Einkünften oder Erträgen; ua. als Grund für die Stundung einer Schuld
  • 3 von Münzen; offen zu schlecht (XIV); schlichtes Scherf 1/12 Groschen
XV mangelhaft, unzulänglich
  • 1 von (erbrachten) Leistungen
  • 2 von Gebrauchsgütern und -gegenständen, die gegen Qualitätsnormen verstoßen
XVI übel(beleumundet), böse, verwerflich, unzuverlässig; häufig mit moralischer Wertung; schlechtes Wort beleidigende Äußerung, Schimpfwort