Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): schlechterdinge

schlechterdinge

, adv., schlechterdings, adv.

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unbedingt, in jeder Hinsicht, unter allen Umständen, ausnahmslos
  • und bezeuget es nur schlechter dinge, ohne einem eydt vorm rath
    1658 GeraStR. 161
  • diejenige unschuldige parthey, deren solch versprechen zuerst auf eine rechtmässige weiß ..., es seye gleich schlechter dingen oder under einem gewissen beding, beschehen
    1717 BaselRQ. I 2 S. 681
  • jungfern- und junggesellenkassen sind wegen des dabey obwaltenden betruges ohne ... genehmigung aufzurichten schlechterdings verboten
    1720/1792 Schwarz,LausWB. I 265
  • da in antiquis die traditiones nicht schlechterdingen zu verwerffen seynd ... so trage billiges bedencken, die A. vor die stifterin [des frauen-closters] anzunehmen
    1766 Mader,Friedberg I 255
unter Ausschluss der Schreibform(en):