Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Schleicher

Schleicher

, m.


I Person, die in Glaubensfragen von der herrschenden Lehre abweichende eigene Ansichten verbreitet
  • so soll keinem unberufenen schleicher oder schwermer ... zu predigen oder sacramenta zu handeln gestattet, sondern ... dieselbigen ... gestraft werden
    1541 Mühlhausen (Thür.)/Sehling,EvKO. I 2 S. 388
  • das unsere pastorn ... achtung haben auf die losen, leichtfertigen schleicher, so mit schwermerey von der taufe und nachtmal und andern irrthumb gegen unsere lehrartickel eingenomen sein ... und da ... mit falscher lehr vergifte leute sie betreffen würden, sollen sie die ... anzeigen, damit sie ... aus unserer graffschaft ... verweiset werden
    1581 Hoya/Sehling,EvKO. VI 2 S. 1196
II Hehler, Schmuggler
  • meine herrn ... werden die vertrucker und schlaicher nit minder, dann die thätter selbst hörtiglich darumben straffen
    1553 ÜberlingenStR. 424
unter Ausschluss der Schreibform(en):