Schleichhändler, m.

Schleichhandel treibende Person
  • so mögen die kaufleute und kramer sich nicht allein ihres visitations- und pfandungsrechts gegen alle und jede schleichhändler bedienen
    1755 SammlVerordnHannov. III 494 Faksimile
  • daferne ... einige landleute ... ihren butter-vorrath ... nicht auf den markt zum verkauf bringen wuͤrden, so sollen dieselben ... als schleichhaͤndler ... angesehen und die ... butter ... confisciret werden
    1782 AltenburgSamml. III 131