Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Schleiergeschmuck
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, m.
Zierrat in Form eines Schleiers
- verpott, ... durch welches ... weybs persohnen ... verwahrnet ..., sich solchen kappentragens ... zů enthalten und sich deß gezimmenden alten ehrbaren schleyer geschmuks ... zů gebrauchen1660 BernStR. VI 1 S. 516Faksimile - digitalisiert im Rahmen der "Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen online"