Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Schleifreis

Schleifreis

, n.

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Reisig, das zum Abbremsen von hinunterfahrenden Fuhrwerken hinten zwischen die Räder gebunden wird, wofür keine frischen Zweige gebraucht werden dürfen
  • daß keiner ... der jungen thannen abhaue ... sollen auch die schleifreiser gar verbotten werden. wo aber einer betretten, der soll in unserer gnedigen herren straff sein, nemlich allemahl ein gulden
    1555 ZHenneb. 16 (1911) 100
  • alles reißig, zaͤhl, abgaͤng, schleuff-reiser, wind-faͤlle ... soll uns als dem lands-fuͤrsten berechnet und zu nutz angewendet, und nicht in der diener eigen nutz gezogen ... werden
    1646 CJVenatorio-Forest. III 23
  • sollen sie [jaͤgerpursche und forst-laͤufer] auf die fuhrleute ... fleißige acht haben, damit von ihnen zu denen etwa zuzulassen seyenden schleifreissern nichts gutes, sondern nur unbrauchbares holz angehaͤnget werden moͤge
    1751 Moser,ForstArch. V 131
  • schleifreis: bey den fuhrleuten, welche im karren fahren, lange büsche, welche sie, wenn sie bergunter fahren, hinten an den karren hängen, denselben dadurch aufzuhalten
    1798 Adelung2 III 1519