Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Schleißbaum

Schleißbaum

, m.

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Baum, dessen Holz zu Schleißen (VI) verarbeitet wird
  • soll niemandts ... kein segbaum, schlaißbaum, zimerholtz oder puttenbaum gegeben werden
    1531 BrandenbAnsbWaldO. 3r
  • da ... die vertauschung der denen forst-bedienten zur besoldung geordneten scheit- und stoͤck-hoͤlzer gegen ... schindel- und schleiß-baͤume ... eine verbothene sache ist
    1784 Moser,ForstArch. X 142
  • zu aufsparung des nutz- und schirrhozes fuͤr die handwerker ... sollen ... keine spaͤn- oder schleissenbaͤume ... abgegeben werden
    1788 Moser,ForstArch. II 182