Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Schlemmer

Schlemmer

, m.

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Verschwender, oft in der Verfügungsgewalt über das eigene Vermögen beschränkt
bdv.: Prodigus
vgl. mundtot
  • schlemer, verschwennter und verthuer, den die verwalltung ires aignen guets verbotten ist
    SalzbLO. 1526 Bl. 50v
  • wa solcher ein schlemmer, spiler, fauler oder vnnützer mensch were, soll jme das [Gültkauf] nit zůgelassen werden
    1552 WürtNLO. 26v
  • daß unsere amtleute ... auf solche schlemmer und vertüner fleißig aufsehens haben und, wo einer argwöhnig befunden, ... sollen sie die gelegenheit mit allem bericht an uns gelangen, damit wir denselbigen ihrer güter verwaltung verbieten
    1558 Jülich/QNPrivatR. II 1 S. 353
  • soll auch keiner fürter unserer untertanen einiche gült ohne unser sonders erlauben aufnehmen, es seie dann, daß dessen, der es aufnehmen will, anligen und beschwerden uns durch unsere ober- und underamtleut ... tun und lassen ... angebracht werde. dann wo solcher ein schlemmer, spiler, fauler und unnützer mensch wäre, soll ihme das nicht zugelassen werden
    1698 HohenzollLO. 717
  • wann eine jede boͤse that von dem allgemeinen wahn ... fuͤr schaͤndlich gehalten wird ... also ist ein schlemmer und vergeuder oder ein kuppler ein schaͤndlicher mann, wann er gleich von der obrigkeit noch nicht bestraffet worden
    1712 Abele,Gerichtshändel I 615
unter Ausschluss der Schreibform(en):