Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Schlichtmehl

Schlichtmehl

, n.

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zur Herstellung von 2Schlechte (IV) verwendetes Mehl
  • [die Leinweber sollen] auch mit speck oder vnschlitt zum stuhl schmiren, deßgleichen mit schlichtmehl niemand vbernemmen
    BadLO. 1622 Bl. 105r