Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): schließig

schließig

, adv.

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wie schlüssig (I) 
  • soll der klaͤger ... seine klage ... muͤndlich jedoch foͤrmlich und schließig anbringen
    1682 Leipzig/Siegel,CJCamb. I 101
unter Ausschluss der Schreibform(en):