Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): schließig
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, adv.
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- soll der klaͤger ... seine klage ... muͤndlich jedoch foͤrmlich und schließig anbringen1682 Leipzig/Siegel,CJCamb. I 101Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)