Schloßobrigkeit, f.
Schloßobrigkeit, f.
in einem Schloß (VIII) residierende Herrschaft mit Gerichtsgewalt
vgl.
Obrigkeit (II)
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eß wil aber ein ehrbar gerichte hier mit dießer ihrer meinung undt decret der hohen schloß obrigkeit S. nichts vorgeschrieben haben1648 MittWestpreuß. 1 (1902) 16
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im elbingischen werder ist nur ein teich-geschworner, welcher erwaͤhlet wird von der schloß-obrigkeit zu M.1748 Zedler 55 Sp. 317