Schloßweibel, m.
Schloßweibel, m.
Gerichtsdiener, ¹Büttel (I) eines in einem Schloß (VIII) befindlichen Gerichts
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[der Gefangene soll] für dz gricht aus dem schloss under die linder von keinem andern gefüert werden, dan durch einen geschwornen schlossweibel, soll auch von den banden nicht ausgelöst werden, als von demselbigen1678 (Hs.) GraubdnRQ. III 132 Faksimile