Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Schlüsselgewalt
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Schlüsselgewalt
, f., m.
von Amtsträgern der Kirche ausgeübte Handlungsvollmacht in geistlichen Angelegenheiten, Binde- und Lösegewalt; umfasst ua. Austeilung der Sakramente, Sündenvergebung und die Befugnis, Personen aus der Kirche zeitweise oder ganz auszuschließen bzw. wieder aufzunehmen; auch personifiziert
bdv.:
Schlüsselamt (II)
- schlusselgewalt ... ist ... allein geistlich regiment, das euangelium predigen, sund strafen und vergeben, sacramenta reichen1530 AugsbKonf. 120
- das hochwirdige sacrament ... lassen wir niemands mitteilen, er habe denn zuvor gebeichtet und sey durch den schlüsselgewalt absolviert, examiniert und verhört1536 Hannover/Sehling,EvKO. VI 2 S. 1005Faksimile - digitalisiert von der UB Heidelberg
- dieser macht der ... ablaßertheilung ... bediente sich die kirche von den ersten zeiten her, durch ihre ersten hirten, welche die bischoͤfe sind. diese macht gruͤndet sich auf die doppelte schluͤsselgewalt, die der heiland der kirche, anfangs in der person des heil. Petrus ..., und hernach in der person aller aposteln uͤbergeben hat1787 HdbchÖstGes. XIII 651Faksimile - digitalisiert im Rahmen von ALEX - Historische Rechts- und Gesetzestexte Online
- unter die ausschliesslichen bischöflichen gerechtsame zählen: ... die schlüsselgewalt1803 Nassau/ArchKathKR. 38 (1877) 464