Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Schlüsselgewalt

Schlüsselgewalt

, f., m.

von Amtsträgern der Kirche ausgeübte Handlungsvollmacht in geistlichen Angelegenheiten, Binde- und Lösegewalt; umfasst ua. Austeilung der Sakramente, Sündenvergebung und die Befugnis, Personen aus der Kirche zeitweise oder ganz auszuschließen bzw. wieder aufzunehmen; auch personifiziert
  • schlusselgewalt ... ist ... allein geistlich regiment, das euangelium predigen, sund strafen und vergeben, sacramenta reichen
    1530 AugsbKonf. 120
  • das hochwirdige sacrament ... lassen wir niemands mitteilen, er habe denn zuvor gebeichtet und sey durch den schlüsselgewalt absolviert, examiniert und verhört
    1536 Hannover/Sehling,EvKO. VI 2 S. 1005
  • dieser macht der ... ablaßertheilung ... bediente sich die kirche von den ersten zeiten her, durch ihre ersten hirten, welche die bischoͤfe sind. diese macht gruͤndet sich auf die doppelte schluͤsselgewalt, die der heiland der kirche, anfangs in der person des heil. Petrus ..., und hernach in der person aller aposteln uͤbergeben hat
    1787 HdbchÖstGes. XIII 651
  • unter die ausschliesslichen bischöflichen gerechtsame zählen: ... die schlüsselgewalt 
    1803 Nassau/ArchKathKR. 38 (1877) 464