Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Schlüsselrecht
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(schlüsseln)
Schlüsselnehmer
Schlüsselrecht
, n.
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I
Recht des Sendherren auf Schlüsselgeld (II)
- wir wisen mit recht 7 1/2 schilling stolerechts dem domeprobst; ist dem apt halb und der kirchen halp. item einen tornis vor slosselrecht, der kirchen zu bezalen1517 Mainz (Bistum)/Koeniger,SendQ. 155
- 3 alb. unsrem gnedigsten hern von Meyntz vor schlosselrecht und dem duomprobst eyn tornys; sail die kirche ussrichten16. Jh. Mainz (Bistum)/Koeniger,SendQ. 152
II
Recht der Ehefrau oder der Witwe, durch die Aufgabe der Schlüssel von den Schulden ihres geflüchteten oder verstorbenen Ehemannes frei zu werden; als einseitiger Verzicht auf das eheliche Vermögen
vgl.
Mantel (V 3),
Schlüssel (I 6)
- schluͤsselauflegung, oder schluͤsselrecht: nach den gesezen der reichsstadt Memmingen muͤssen die ehefrauen, wenn die ehemaͤnner wegen schulden austreten, oder mit hinterlassung grosser schulden sterben, ... binnen der naͤchsten 24. stunden dem buͤrgermeister ihre schluͤssel auflegen, oder sie verlieren das recht der zwoten klasse in ansehung ihres heiratguts1793 Elsaeßer,BeitrKanzlei. 93Faksimile (ca. 269 KB)
III
in der Zips: Schlüsselrecht halten eine Gerichtsverhandlung über Schuldsachen abhalten
- ist schlüssel recht gehalten worden in kegenwart der ersamen herren S.K. vnd H.M. wie folgt: erstlich klaget S.G. vber den P.F. fl[orin] 4 d[enar] 15 sagt zu auff kunfftigen Keßmarker jarmark zu zalen1600 F. Simmler (Hg.), Textsortentypologien und Textallianzen (Berlin 2004) 117