Schlupfkauf, m.
Schlupfkauf, m.
heimlicher, illegaler Handel
bdv.:
Schleichhandel
-
es soll niemand ungewoͤhnliche kauffmannschafft treiben, als unbesehendes, verdecket, oder schluepkauff, und dergleichen bey poͤn von 20. thalern, und soll der kauff von keiner wuͤrden seyn1686 Speidel,SpecSuppl. 372
-
schlupp-kauf: ungewoͤhnliche verdächtige kauffmannschafft, als wenn man etwas verdeckt, und unbesehens, oder im winckel und heimlich verkauffen will, dergleichen unzulaͤßig und bey straffe verbothen ist1722 Beier,HdwLex. 374 Faksimile
-
schlupfkauf, handel mit verbotenen waarenTheophilus, Kurzgefaßtes Zeitungs-Lexicon (Leipzig 1770)