Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Schluß

Schluß

, m.


I Beschluss

I 1 allgemein: nach Überlegung, Beratung und/oder Abstimmung festgelegte (verbindliche) Entscheidung; Schluß (ab)fassen, machen, treffen beschließen, eine Entscheidung treffen (und diese schriftlich festhalten)

I 1 a von Gremien, Kollegien (etwa Reichsversammlung, Stadt- oder Gemeinderäten, juristischer Fakultät, Gewerken)
  • der gewercken schluss sollen sie [vorsteher der zechen] dem bergkmeister anzeygen
    JoachimsthalBO. 1548 II 70
  • der zu Augspurg ... ergangen abschid [wurde] ... mit ... aller chur-fuͤrsten und staͤnde ... einhelligem zuthun, wissen, willen und unwiderrufflichen schluß ... confirmirt
    1563 Moser,KreisAbsch. I 185
  • es haben sich vnsere vorordente ... nach dem gemeinen schlus der rechts-lehrer ... vorglichen
    1572 KursächsKonst. III 9
  • ist es billich ..., das ein erb. rath mit uns allen darüber rahtschlage und einen willköhrlichen schluß ... zu gemeiner wollfahrt auffrichten
    1599 DirschauWillk. 53
  • da forderte kayser Rudolph nach der fuͤrsten schlueß vnnd mainung von dem koͤnig Oesterreich als ein landt deß roemischen reichs
    1619 Lazius,Wien App. 135
  • vermöge der herren fürsten und stände schlusses ... thue ich verzeichniß einsenden, ... was mir vom kriegsvolk ... erzwungen worden ... ist
    1637 ZSchles. 10 (1870/71) 166
  • was man ... vor gut befinden ... wird, das soll an unser ... commissarios jedesmals, wie herkommens, zu fassung eines völligen schlusses gebracht ... werden
    1654 JRA.(Laufs) § 191
  • das schaffhalten [soll] mit diesem bedinge verstattet seyn, daß ... auf einer hoffstadt, vermöge des ... mit der sämtlichen gemeinde einhelligen schluß getroffenen vergleich, passiret
    1657 SchrLeipzig 10 (1911) 67
  • der staͤnd schluß und verbott
    ÖstExekO.1671 S. 311
  • die gemeind [soll], so oft es ... die nothwendigkeit ... erfordert, ... zusammenkommen, undt nach beschehenen vortrag und gefasten schluß, welcher allzeit nach den meihsten stimmen statt finden und kraft haben soll, [soll jeder] wieder nach hauß ... gehen
    1698 ErmreuthGemO. 93
  • die loͤbliche bruͤderschafft bringt ihren schluß ... vor die ältesten-banck
    1724 RevalStR. II 9
  • Hessen sey die dritte [Stimme auf obgedachtem crays-tag] mit gemeinem schluß bewilliget
    1746 Moser,StaatsR. 26 S. 428
  • das amt der directorum bestehet darinn, daß sie ... die stimmen sammlen, den schluß machen und den abschid unterschreiben
    1746 Moser,StaatsR. 27 S. 195
  • wan jemand ausbleibende uhrsache hat, können doch die ausbleibenden den schlus nicht wiederrufen, sondern bleibet, was vom den zusamenkommenden beschloßen, in kraft und würden
    1752 SchleswDorfO. 205
  • nach angehörten voto ... den schluss secundum majora machen
    1762 Kretschmayr-Walter III 143
  • die innern angelegenheiten einer corporation werden durch berathschlagungen und schlüsse der mitglieder angeordnet
    1794 PreußALR. II 6 § 51
  • die direktoren der beiden höheren kollegien kommunizieren ... einander die schlüsse ihrer kollegien: sind sie übereinstimmend, so ruft man auch den direktor des städtischen kollegiums, und wenn auch der städtische schluß übereinstimmt, so hat man einen gemeinschaftlichen schluß, aus welchem das reichsgutachten gemacht ... wird
    um 1795 StaatsRHeilRömR. 71
  • wenn ... die schlüsse einer allgemeinen reichsversammlung oder einer reichsdeputation in eine urkunde zusammgetragen werden, ... [so heißen diese] reichs- oder reichsdeputationsabschied
    1804 Gönner,StaatsR. 19
I 1 b
von einer hochgestellten Amtsperson, als Entscheidung eines Einzelnen
  • er [landtshaubtman] solle ... als nachgesezte landtsobrigkhait ... den vorgang, anfrag, schluß und fertigung haben, in- und außerhalb des raths
    1616/29 OÖLTfl.(Strätz) I 3 § 8
  • zu einem process [mögen] nicht nur ein referent, sondern auch ein correferent bestellet, von beeden die hauptschriften ... im rath ... vorgetragen, daselbst [soll] ... der abschied nach dem schluß unsers obristen-hof-marschalls ... abgefasset ... werden
    1713 Strobl,Obersthofm. 149
I 1 c von lose organisierten Personengruppen wie Familien, Nachbarschaft; auch von einzelnen Privatpersonen
  • weil die gemeinde-flecken ... in pfingsten aufgethan, auch ... deswegen ... pfingst-anger genennet werden, so beruhet es ... auf dem bey derer nachbaren zusammenkunft gemachten schlusse, wenn selbige zur huthung ... eroͤffnet ... werden sollen
    1749 Klingner I 205
  • gemeinschaftliche familienangelegenheiten müssen durch berathschlagungen und schlüsse der ganzen familie angeordnet werden
    1794 PreußALR. II 4 § 7
  • wenn ... mit der substanz der zum fideicommisse gewidmeten güter ... veränderungen vorgenommen werden sollen: so muß dieses durch einen familienschluß geschehen. ist dergleichen schluß nicht zu stande gekommen: so kann jedes familienmitglied, welches nicht eingewilligt hat ..., die handlung anfechten
    1794 PreußALR. II 4 § 79
  • ist ein ernannter vormund bey der berathschlagung zugegen, die ihm die vormundschaft aufträgt, so muß er ... seine entschuldigungs-gründe vorbringen, über welche alsdann der familienrath einen schluß faßt
    BadLR. 1809 Satz 438
  • übermorgen kommt E. ..., um über ein rechtsmittel intra decendum einen vorläufigen schluß zu fassen
    1816 GoetheBrfwVoigt IV 248
I 2 gerichtliche Entscheidung, Urteil
  • wann auch die rethe mit jrem schlusse vnd gefasten abschieden oder vrtheil fertig, sol der burggraff oder hoffrichter vns solchs ankuendigen
    PreußHofGO. 1578 Tit. 2
  • bis zum schluß der sachen verfahren, auch sowohl die definitiv- als bey-urtheil
    1654 JRA. § 99
  • da ... underschiedtliche vota in der anzahl gleich weren, so solle unser praesident einen theil mit seiner stimmen ... beyfall thuen und alsdann auf dasselbig als das mehrere schliessen. der schluß ... solle unser praesident ... offentlich im rath in die feder und zum prothocoll geben
    RHRO.1654 V 17
  • der schluß ist jedweder richter nach den mehrern stimmen zumachen schuldig: seyn aber die stimmen gleich, soll er denen jenigen beyfallen, welche er fuͤr billicher haͤlt
    NÖLGO. 1656(CAustr.) 41 § 5
  • K. [haben] ... sich gewegert, die gewoͤhnliche cammer-accise ... zu entrichten, und als unsere beamte ... K. executiue dazu anhalten wollen, [haben] diese dagegen bey ... hoff-gerichte klage erhoben, auch daselbst process erhalten, und die sache nunmehro auf den schluß stehe
    1707 Hannover/Helmkampff 108
  • sind mehrere vormünder unter sich nicht einig: so giebt unter ihnen bloß der schluß des vormundschaftlichen gerichts den ausschlag
    1794 PreußALR. II 1 § 72
II abschließende (schriftliche) Stellungnahme in der Beweisführung des Klägers als Komponente eines (straf- oder zivilrechtlichen) Prozesses; erfolgt idR. nach Replik und Duplik; der Beklagte kann hierauf mit dem Gegenschluß antworten
  • so ... der ain tail in seinem schluß newerung gebraucht, stehet deme, so den nachstraich hat, in seinem gegenschluß solliche neuerung abzulainen bevor
    1599 NÖLREntw. I 21 § 4
  • bey denen ordentlichen verfahrungen sollen in dem schluß und gegen-schluß keine neuerungen weder gelegt noch von dem richter attendirt ... werden
    1681 CAustr. I 30
  • wann aber die sach von einer wichtig- und weitlaͤuffigkeit scheinet: stehet dem kaͤyserl. stadt-gericht bevor, auff die replic eine ordentliche verfahrung anzuordnen, worauff der beklagte seine duplic, sodann der klaͤger den schluß und der beklagte seinen gegenschluß einreichen solle
    1693 CAustr. I 46
  • [der Angeklagte] laßt anzeigen, er koͤnne dieser gefuͤhrten klag nicht in abred seyn, gibt hiemit uͤber dieselbige ja und will des schlusses erwarten
    1721 BernBF. 106
  • wann ... die klag und antwort ... vorbey, so soll der klaͤger innert acht tagen nach in die grichtschreiberey gelegtem beweisthum ... seine replic oder red und schluß uͤber seine gefuͤhrte beweisthum, und der antworter auch innert den darauf folgenden acht tage seine duplic oder widerred samt dem gegenschluß vor dem richter ... eingeben
    1724 BernStR. VII 1 S. 618
  • [wenn] nach communicirter replic, oder duplic einige instrumenta zu handen gebracht werden, die man vorhero nicht gehabt, ... sollen deren legung in schluß, oder gegen-schluß, ... verstattet [sein]
    1724 WienUnivGO. § 27
III Ende

III 1 abschließender Abschnitt eines Schriftstückes
  • die gemein form vnnd schluß der bittbrieff
    1571 BrschwWolfenbHofGO. 1571 Tit. 47
  • ein jegliche klag soll ... in drey hauptpuncten gezogen werden: ... das factum, ... das recht oder die ursachen ... zum dritten der schluß 
    1597 Meurer,Liberey I 51
  • aufsaͤtze, deren schluß in einem rathe, oder gutachten bestehet, sind entweder vortraͤge aus acten oder einzelnen schriften (relationes), oder blosse stimmen auf einzelne schriften
    1765 Pütter,JurPraxis I 96
  • als urkunde betrachtet erfordert das buͤndnis folgende formalien: ... der schluß und die unterschrift: die urkunde wird nochmals bekraͤftiget, ort, jahr und tag benannt, und die minister ... druͤcken ... ihre siegel vor ihre namen
    1799 RepRecht IV 351
  • [die] gerichtsperson verordnet am schluß des protokolls, daß die parteyen auf bestimmten tag und stunde, vor ihr in person erscheinen sollen
    BadLR. 1809 Satz 238
  • beysäze des gläubigers am schluß, auf dem rand oder auf der rückseite einer rechts-urkunde ... beweisen ... für die befreyung des schuldners
    BadLR. 1809 Satz 1332
III 2
letzte Phase eines Geschehens, letzter Abschnitt eines Zeitraumes oder abschließender Zeitpunkt; auch: Beendigung
  • aus dieser [copialiencasse] haben ... die cantzellisten, beym schlusse jeglichen monaths ... alle stempel- und copialgebuͤhren fuͤr gesiegelte verordnungen und copeyen ... zu empfangen
    1765 NCCPruss. III 813
  • der wirkliche austritt kann nur am schlusse eines jahres, oder in einem solchen zeitpunkte geschehen, wo sich nutzen und lasten, gewinn und verlust, füglich gegen einander abwägen lassen
    1794 PreußALR. I 17 § 292
  • sind aber am schlusse dieses zeitpunkts noch unabgesetzte loose übrig, so kann der unternehmer dieselben auf eignen gewinn und verlust behalten
    1794 PreußALR. I 11 § 553
  • beim schlusse jeder session liest der erstgewählte secretär das protokoll der in derselben vorgefallenen verhandlungen ab
    1801 AktSammlHelvet. VII 1482
  • principalcommissarius, welcher ... persönlich nur bei eröffnung und schluss der reichsversammlung und bei dem empfang des reichsgutachtens, ausserdem immer schriftlich durch commissionsdekrete handelt
    1804 Gönner,StaatsR. 247
  • bey jedem schluß einer richterlichen verhandlung können die parteyen ... ihre gegenseitige gründe ... in einem kurzen aufsaz vortragen
    BadLR. 1809 Satz 248
  • daß ... mit allem jagen, schießen und hetzen auf den sonntag invocavit der schluß und das ende gemacht werden soll
    1810 JagdWB. I 406
IV Fertigstellung, Abschluss (etwa einer Abrechnung)
  • der cassen-bestand, d.i. das geld, welches nach dem schlusse einer abrechnung in der casse uͤbrig bleibt
    1776 Krünitz,Enzykl. VII 687
  • wenn eine sache [in der Senatsversammlung] dem schluß ganz nahe ist, so soll nicht gleich mit dem glockenschlag abgebrochen, sondern solche vollends beendigt werden
    1791 Malblank,Kanzleiverf. I 368 [hierher?]
  • gläubiger, die keine einsprache gemacht hatten, und erst nach dem schluß der rechnung und der auszahlung des ueberschusses sich melden, haben keinen rückgriff als auf die empfänger der vermächtnisse
    BadLR. 1809 Satz 809
V Vereinbarung, Schließen (eines Vertrages, Abkommens etc.)
  • so wurde ... abgeredet, daß man die der zoͤlle und innschiffart halber, oder sonst entstandene nachbarliche irrungen nach maasgabe der vertraͤge noch vor dem schluß des definitivtractats abthun wolle
    1770 Kreittmayr,StaatsR. 309
  • im falle eines entstehenden konkurses [muͤßte] das nicht vorgemerkte pupillar-vermoͤgen jenen satzglaͤubigern vorgehen ..., welche die vormerkung gleich nach dem schlusse der ... vertraͤge bewirket haben
    1797 Kropatschek,KKGes. X 566
VI Verriegelung, Verschließen
  • daß derjenige, welcher sich des morgens oder abends vor oeffnung und nach dem schlusse der lauerthore im ein- und aussteigen ... betreten laͤßt, ... mit einer achttaͤggen arreststrafe bei wasser und brod belegt werden soll
    1801 HeidelbPolGes. 13
VII Schlussfolgerung, logische Ableitung; auch: Kausalität (Beleg 1804)
  • laͤßt sich ... daraus, daß die grafen ... mit dem reichsadel in vereinen stunden, ein buͤndiger schluß auf die gleichheit der wuͤrde und den rang von beiden ziehen, ... daraus ... eine art von ebenbuͤrtigkeit folgern?
    1789 Kerner,RRittersch. III 175
  • referenten ... durchlesen ... die acten sorgfaͤltig und fertigen daraus zweckmaͤßige auszuͤge ... nebst einer ... deutlichen ... darstellung des falles ... und der hauptpuncte, ... welche collegialisch beschlossen, entschieden werden sollen, wenden sodann darauf die vorhandenen gesetze und verordnungen an, ... ziehen daraus einen schluß, was sie fuͤr recht oder rathsam bey der sache halten
    1798 Bischoff,Kanzlei. II 1 S. 104
  • die ziehung der schluͤsse aus allen in den akten enthaltenen materialien [ist] die sache des richters ... werden erst die materialien als neues faktisches vorbringen durch das beweisverfahren geliefert, so besteht der eigentliche beweis ... in den neu vorgelegten faktischen gruͤnden, die daraus abzuleitenden schluͤsse (probatio artificialis) sind der unmittelbare gegenstand eines solchen beweises nicht
    1804 Gönner,GemProz.2 II 280
  • zur observanz wird erfordert ... ein streng bindender schluss aus der handlung auf die einwilligung
    1804 Gönner,StaatsR. 32
  • der beweissatz kann ... auch mittelbar durch den beweis solcher thatsachen dargethan werden, woraus derselbe mittelst eines schlusses hervorgehet
    1815 Gönner,EntwGesB. I 150
unter Ausschluss der Schreibform(en):
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