Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Schlußbier

Schlußbier

, n.

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Gabe an Bauhandwerker anlässlich der Fertigstellung eines Bauwerks, insb. des Gewölbes
  • [Maurer quittiert den Erhalt von] schlueßbier 
    1697 HessBlVk. 55 (1964) 179 Anm. 60
  • schlußbier ... eine ergetzlichkeit an biere, welche die mäurer bekommen, wenn sie den schluß eines gewölbes verfertiget haben
    1777 Adelung III 1548