Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Schmachbrief

Schmachbrief

, m., Schmähbrief, m.

wie Schmachschrift 
  • H. ... hatt sich wider mich erhabt mit ... falschem erdichten, eyn erlognen ... schmach brieff mengklichen zů zeygenn
    1511 ZDPhil. 26 (1894) 371
  • das sie allen ... vleis fuͤrwenden, undt die gemelten gleubiger zufrieden stellen wolten, so befinden wir doch, daß dem nicht gelebt, dan in wenig tagen ist uns inliegender schmeebrieff samt dem schandtgemelde zugeschickt worden
    1549 Wiesand 945
  • das er [graf T.] ... herr N.v.H. ein schmachbrief zuschrib und denselbigen den ergischen erzbeswicht in der welt schalt
    1566/67 ZimmernChr.2 I 471
  • was fuͤr felle in den obergerichten gehoͤrig: ... der schentliche schmehe brieffe tichtet, anschleget oder offenbahret
    1594 CCMarch. VI 3 Sp. 137
  • der einen schmaͤhbrieff ohne seinen namen vnd zunamen außsprenget vnd damit andere in ihrer vnschult an ihren ehren vnd guten namen bößlich verleumbdet, derselbe soll die peen vnd straffe, dero er den andern ... schuͤldig zu machen vermeinet, an sich selbst haben zu gewarten
    1603/05 HambGO. IV Art. 7
  • welcher ... iemand durch schmachbrief, schreiben oder pasquill, die er außbreitet ... laster oder übel zumist ..., derselbig boßhaftig lästerer soll ... mit der peen, in welche er den unschuldigen geschmechten ... hat bringen wöllen, gestraft werden
    1613 BaselRQ. I 1 S. 485
  • wer schmachbrieff von solchen persohnen machet, welche allzeit eines guten nahmens, und in hohen ehren gewesen, ... ist schwaͤrlich zustraffen. ... die straff [wird] gelindert ... wann der thaͤter in seiner schmachschrifft ein geringe persohn eines kleinen lasters bezuͤchtige
    NÖLGO. 1656(CAustr.) 93 § 6
unter Ausschluss der Schreibform(en):