Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Schmelzofen

Schmelzofen

, m.

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Ofen zum Schmelzen (II) von Erzen und Metallen
  • sol den schauwmeistern frey stehen, welcher zeit sie woͤllen in der meister werckstatt zugehn auß dem schmeltzofen oder sonsten von der gegossenen arbeit zu nemmen zu probieren vnd dessen sollen jnen weder meister noch gesellen eynreden wehren noch weigern
    1582 PfalzLO. XXV 1
  • den juwelieren, ...kauf- u. handelsleuten ... [soll] verboten seyn, einige schmelz- oder probiroͤfen zu haben
    1759 Emminghaus,CJGerm. II 495
  • back-, brenn- oder schmelz-oefen und feuerheerde können an der gemeinschaftlichen oder dem nachbar gehörenden scheidewand ohne desselben bewilligung nicht angelegt werden
    1794 PreußALR. I 8 § 133
unter Ausschluss der Schreibform(en):