Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Schmelzofen
Artikel davor:
Schmelzhandlung
Schmelzherr
Schmelzherrenwald
Schmelzhütte
Schmelzhüttengewohnheit
Schmelzhüttenhandel
Schmelzhüttenrecht
Schmelzkeßler
Schmelzkunst
Schmelzmeister
Schmelzofen
, m.
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Ofen zum Schmelzen (II) von Erzen und Metallen
- sol den schauwmeistern frey stehen, welcher zeit sie woͤllen in der meister werckstatt zugehn auß dem schmeltzofen oder sonsten von der gegossenen arbeit zu nemmen zu probieren vnd dessen sollen jnen weder meister noch gesellen eynreden wehren noch weigern1582 PfalzLO. XXV 1Volltext (und Faksimile) - in DRQEdit
- den juwelieren, ...kauf- u. handelsleuten ... [soll] verboten seyn, einige schmelz- oder probiroͤfen zu haben1759 Emminghaus,CJGerm. II 495Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- back-, brenn- oder schmelz-oefen und feuerheerde können an der gemeinschaftlichen oder dem nachbar gehörenden scheidewand ohne desselben bewilligung nicht angelegt werden1794 PreußALR. I 8 § 133