Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Schmied'esse

Schmied'esse

, f.

(mit einem Rauchabzug versehene) offene Feuerstelle in der Schmiede, an welcher die Schmiedestücke erhitzt werden
  • jedermann sol auch seinen schacht oder heimlich gemach setzen, von seines nachbahrs erbe anderthalb ellen herab, zwischen ihme stehen eine hultzen wandt ... oder mawren ..., dasselbe soll auch sein von backöfen und schmiedeeßen 
    1527/34 ZSchles. 4 (1862) 63
  • so yemand zu ... kolfeurn, die man mit grossen plaßpelgen treiben muß, newe schmidt oder fewer, oder newe packoͤfen pawen wolt, der soll den rauch in ainem stainen schlot, durch das hauß, vnd nit vornen, an, oder gegen der gemainen gassen auffuͤren, allermaß mit solcher versorgung, vnd so hoch vber das tach
    NürnbRef. 1564 XXVI 6
  • einem jeden, welcher deren [schmidtessen] hat, [soll] befohlen sein ... einen tuͤglichen schornstein vffzufuͤhren
    1670 HessSamml. II 651
  • ist auch keinem burger ... zu erlauben, eine schmidt-ess, schmöltz- und treib-heerd in seinem haus zu bauen
    1731 ZSchwabNeuburg 1 (1874) 370
  • zu verhuͤtung des schadens: werden sie [handwerker] genoͤthiget ihre ... schmiedeessen [außerhalb der stadt anzulegen]
    1785 Fischer,KamPolR. III 278
unter Ausschluss der Schreibform(en):