Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Schnalz

Schnalz

, m.

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ein Garnmaß
  • die schnalzhaspeln ... sollen ... gestempelt ... sein, damit 40 faͤden einen schnalz, sechs schnalz einen wiedel, und zehen widel einen strehn ausmachen
    1752 SammlKKGes. I 331
unter Ausschluss der Schreibform(en):