Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Schnalz
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, m.
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ein Garnmaß
- die schnalzhaspeln ... sollen ... gestempelt ... sein, damit 40 faͤden einen schnalz, sechs schnalz einen wiedel, und zehen widel einen strehn ausmachen1752 SammlKKGes. I 331Faksimile - digitalisiert im Rahmen von ALEX - Historische Rechts- und Gesetzestexte Online
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