Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Schnalzen

Schnalzen

, n.

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Knallen (mit einer Peitsche), hier als verbotene Ruhestörung
  • eben so wird das muthwillige schnalzen, besonders in der fruͤhe und bey der nacht den kutschern und fuhrleuten bey strafe des arrestes untersaget
    1795 Kropatschek,KKGes. V 128
unter Ausschluss der Schreibform(en):