Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): schnarchen

schnarchen

, v.


I (im Schlaf) laute, kehlige Geräusche von sich geben, hier: als Störung im Gottesdienst
  • daß ... leute ... mit unflehtigen schlaffen, schnarchen und andern schendtlichen sachen sich in der kirchen gantz unhoͤflich erwiesen
    1600 DithmUB. 377
II laut, zornig, trotzig oder drohend sprechen, murren, Widerwort geben; formelhaft mit pochen (V) 
bdv.: schnarren
  • das gesind soll sich des pochens, schnarchens, widerbeffzens enthalten
    1608/38 Straßburg/Frisch II 211
  • welcher zu clagen hatt, soll ... vor s. Lorenczen taffell ... seine sachen vorbringen, thut er dawieder, pochet und schnarchet und gebraucht unnutzer worthe kegen die gerichte, so soll er ... gestraffet werden
    1620 StettinTräger 342
  • schnarchen, pochen und praviren solche halluncken [Söldner] nit allein den commissarien, sondern denjenigen herrn, in dessen stelle sie sitzen, da billicher solchen schnarchern und pochern ein strick an hals gehört
    1630 v.Frauenholz,Heerw. III 1 S. 21
  • der proviant solle nicht mit pochen, schnarchen oder pralen, sondern mit aller bescheidenheit von den commissarien, proviant-verwaltern und schreibern abgefordert werden
    1672 Emminghaus,CJGerm. II 402
  • sollen die gesellen ihne vorgesetzte meisterschafft als meister und frauen in allen billigen stuͤcken vor und nachgeben, gegen denselben nicht schnarchen, noch weniger pochen
    1735 Beyer,Mühlenbauk. II 107
unter Ausschluss der Schreibform(en):