Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): schneiden
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schneiden
, v.- 1 als Frondienst, Robot (I) oder im Rahmen eines Flurzwangs
- 2 im Hinblick auf damit verbundene Ansprüche (Schneiderecht, Schnitterlohn) oder Pflichten (Zehntzahlung); hinter sich schneiden noch selbst ernten
- 3 unter Gesichtspunkten der Rechtmäßigkeit, ua. als Notstandsrecht
II Abgabe, Zins entrichten; versteuern; Abgaben abrechnen
III (Urkunden) durch gezackten oder schlangenförmigen Schnitt in passgenaue Hälften zerteilen; zur Ermöglichung der Authentifikation
IV (Tuch, Leder) mit Hilfe scharfer Werkzeuge (kunstgerecht) zerteilen
V (Textilien, Speck) ellen- oder scheibenweise (iU. zu stückweise) verkaufen
VI schneidern, ein Kleidungsstück anfertigen; zu der Probe schneiden die Meisterprüfung ablegen
VII (Tiere) schlachten, zerlegen
VIII (Menschen, Tiere) operieren; etw. operativ entfernen; kastrieren
IX jm. eine Schnittwunde zufügen
X als Leibesstrafe: (einen Körperteil) heraus- oder durchschneiden, schlitzen; im Rahmen der Todesstrafe: (einen Körper) zerteilen
XI normwidrige Güter unbrauchbar machen
XII (Brot) zur Qualitätsprüfung aufschneiden
XIII (Holz) sägen, zersägen
XIV markieren
- 1 zur Verrechnung (auf ein Kerbholz) eintragen, durch Einschneiden markieren
- 2 (mit Beil oder Axt) ein Grenzzeichen anbringen oder erneuern
XV (Holzskulpturen uä.) durch Schnitzen herstellen
XVI (Siegelstöcke, Münzeisen uä.) gravieren, durch Gravieren verfertigen
XVII von Münzen: schneiden auf etw. aus etw. herstellen; insb. im Zsh. mit der Festlegung des Edelmetallgehalts
XIX (Wein) mischen
XX einen Beutel schneiden beträchtliche Ausgaben haben
XXI an etw. grenzen
XXII lügen, großsprecherisch tun
XXIII (einen Fluss) von Wasserpflanzen säubern