Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): schneiden

I (Korn, Stroh, Heu, Weinreben) abernten, als Schnitter arbeiten
  • 1 als Frondienst, Robot (I) oder im Rahmen eines Flurzwangs
  • 2 im Hinblick auf damit verbundene Ansprüche (Schneiderecht, Schnitterlohn) oder Pflichten (Zehntzahlung); hinter sich schneiden noch selbst ernten
  • 3 unter Gesichtspunkten der Rechtmäßigkeit, ua. als Notstandsrecht
II Abgabe, Zins entrichten; versteuern; Abgaben abrechnen
III (Urkunden) durch gezackten oder schlangenförmigen Schnitt in passgenaue Hälften zerteilen; zur Ermöglichung der Authentifikation
IV (Tuch, Leder) mit Hilfe scharfer Werkzeuge (kunstgerecht) zerteilen
V (Textilien, Speck) ellen- oder scheibenweise (iU. zu stückweise) verkaufen
VI schneidern, ein Kleidungsstück anfertigen; zu der Probe schneiden die Meisterprüfung ablegen
VII (Tiere) schlachten, zerlegen
VIII (Menschen, Tiere) operieren; etw. operativ entfernen; kastrieren
IX jm. eine Schnittwunde zufügen
X als Leibesstrafe: (einen Körperteil) heraus- oder durchschneiden, schlitzen; im Rahmen der Todesstrafe: (einen Körper) zerteilen
XI normwidrige Güter unbrauchbar machen
XII (Brot) zur Qualitätsprüfung aufschneiden
XIII (Holz) sägen, zersägen
XIV markieren
  • 1 zur Verrechnung (auf ein Kerbholz) eintragen, durch Einschneiden markieren
  • 2 (mit Beil oder Axt) ein Grenzzeichen anbringen oder erneuern
XV (Holzskulpturen uä.) durch Schnitzen herstellen
XVI (Siegelstöcke, Münzeisen uä.) gravieren, durch Gravieren verfertigen
XVII von Münzen: schneiden auf etw. aus etw. herstellen; insb. im Zsh. mit der Festlegung des Edelmetallgehalts
XVIII (Münzen) beschneiden, abknipsen, kippen 
XIX (Wein) mischen
XX einen Beutel schneiden beträchtliche Ausgaben haben
XXI an etw. grenzen
XXII lügen, großsprecherisch tun
XXIII (einen Fluss) von Wasserpflanzen säubern