Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Schöffenbruder

in Köln: Mitglied des Schöffenkollegiums ohne selbst Schöffe zu sein, daher ohne das Recht, Urteile zu weisen, aber befugt zum Schöffengezeugnis und zu weiteren gerichtlichen und administrativen Aufgaben; aus dem Kreis der Schöffenbrüder werden die neuen Schöffen gewählt, auch ist das Schöffenbruderamt mit Einnahmen verbunden