Schöffengebühr, f.
Schöffengebühr, f.
Sportel, Taxe eines Schöffengerichts
bdv.:
Schöffengeld (I)
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wenn die verlassenschaft sich nicht über hundert thaler beläuft, davon bekommt jeder schöppe 3 gr. ... erstreckt sich die verlassenschaft bis auf 200 rthlr. haben sie 2 rthlr. ... sofortan also, dasz so viele hundert thaler in verlassenschaft ... so viele thaler soll richter und schoppen gebuͤhr sein1665 CDBrandenb. I 7 S. 237
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10 fl. schöppengebühren dem regierenden stadt-richter ... 40 fl. schöppengebühren denen vier beysitzern beym stadtgerichten1693 H. Größler, Chronicon Islebiense (Eisleben 1882) 252
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schoͤppen-gebuͤhr bey aufhebung des todten-coͤrpers, hegung des gerichts und sonstenJ.H. Böhmer, De expensis criminalibus (Halle 1716) 12