Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Schöffenplatz

Schöffenplatz

, m.

wie Schöffenstelle 
  • [erwehlung der sendschöffen:] wan nemblich eine schöffenplatz ledig ist, ... gabe der älteste schöffe die erste stimme, die anderen alle ihre stimmen ... und der herr pastor gabe sein schiedstimm, da die schöffenstimmen even gliech waren
    Mitte 16. Jh. Koeniger,SendQ. 113
  • ein vacanter schoͤpfenplatz sollte binnen 14 tagen aus den sechs der buͤrgerschaft in dem rathe ersetzet, nach diesen 14 tagen aber von der herrschaft bestellet werden
    1788 Thomas,FuldPrR. I 119
unter Ausschluss der Schreibform(en):