Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Schöffenschwein

Schöffenschwein

, n.

Schwein, das den Mitgliedern des Schöffengerichts am Gerichtstag vom Gerichtsherrn (I) zusteht
  • soll ein metzlermeister undt sein bruder ... han das scheffenschwein zu deylen ... undt das schwein soll das best sein nith eins [dh. nicht das beste, sondern zweitbeste Schwein], das zu st. steffensdach in meins hern des abt closter geliebert wirdt
    1462/1539? LuxembW.(Majerus) III 125
  • ist der abt zu st. steffens thagh den scheffen den kosten und das best schweyn schuldigh, das in st. Willibrortz gotteshauß komt ohn eins [dh. das zweitbeste Schwein], und die scheffen sollen ... des herren abts schwein ... vermitz dem metzler meissen, und der meister mit seinen brüderen sollen von dem scheffenschwein einen jederen sein theill [haben] und dem scholteissen wie vor alters
    1575 (Hs.) LuxembW.(Majerus) III 151
  • der meyer zu O. soll zwen hondt darstellen wan ein judt gehangen wirt, das hatt er sein recht ahm scheffen schwein zu E.
    1575 (Hs.) LuxembW.(Majerus) III 161
unter Ausschluss der Schreibform(en):