Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Schönbuchsgenosse
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Schönbuchsgenosse
, m.
Inhaber von Waldnutzungs- und anderen Rechten im Schönbuch; der Schönbuchsgenossenschaft gehören mehrere Herrschaften, über 50 Orte, auch Einzelpersonen an
Sachhinweis: H. Grees, Schönbuch (Bühl 1969) 56
- welcher in der mieth gesessne schönbuchsgenoss sich ... rechten haues gebrauchen1581 SchwäbWB. VI Nachtr. 3034Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- es gehören darzu [Schönbuch] viele dörffer, welche schönbuchs-genossen heißen, weil sie in ansehung der beholzung, trieb und tratt etc. verschiedene gerechtigkeiten haben1752 Sattler,Würt. 158
- die schoͤnbuchs-ordnung d.d. 18. febr. 1581 verbindet jeden, einen eigenen rauch fuͤhrenden schoͤnbuchs-genossen zu jaͤhrlicher sezung einer eiche, buͤrke, aspe oder buche in den Schoͤnbuchswald1786 AbhFeldsteußler 38 Anm. 49