Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Schönfärberei
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Schönete
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Schönfarbe
Schönfärber
Schönfärberei
, f.
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bdv.:
Schönfarbe
I
Tätigkeit, Handwerk eines Schönfärbers
- soll keiner zur schoͤnfaͤrberey zugelassen werden, er habe denn seine kunst wohl erlernet und mit guten proben gnuͤglich erwiesen, auch seinen geburts- und lehr-brief vorgezeiget1723 CCMarch. V 2 Sp. 350Faksimile - digitalisiert von der Staatsbibliothek zu Berlin
II
Manufaktur zum Einfärben von Tuchen insb. mit hellen Farben; genehmigungspflichtig
- die stadt F. will eine schönfärberei ... aufrichten, bitten umb bestätigung1660 ProtBrandenbGehR. VI 83
- daß die manufactur der tuͤcher durch gute schoͤnfaͤrbereyen in merckliche aufnahme ... gebracht werden koͤnne, als muͤssen die ... gewercke der tuchmacher an denen orten, wo noch zur zeit keine seynd, einige anzurichten [suchen]1687 CCMagdeb. III 367
- in der neu erbauten schoͤn-faͤrberey1717 CCMarch. V 2 Sp. 306Faksimile - digitalisiert von der Staatsbibliothek zu Berlin
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