Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Schönfärberei

Schönfärberei

, f.

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bdv.: Schönfarbe

I Tätigkeit, Handwerk eines Schönfärbers 
  • soll keiner zur schoͤnfaͤrberey zugelassen werden, er habe denn seine kunst wohl erlernet und mit guten proben gnuͤglich erwiesen, auch seinen geburts- und lehr-brief vorgezeiget
    1723 CCMarch. V 2 Sp. 350
II Manufaktur zum Einfärben von Tuchen insb. mit hellen Farben; genehmigungspflichtig
  • die stadt F. will eine schönfärberei ... aufrichten, bitten umb bestätigung
    1660 ProtBrandenbGehR. VI 83
  • daß die manufactur der tuͤcher durch gute schoͤnfaͤrbereyen in merckliche aufnahme ... gebracht werden koͤnne, als muͤssen die ... gewercke der tuchmacher an denen orten, wo noch zur zeit keine seynd, einige anzurichten [suchen]
    1687 CCMagdeb. III 367
  • in der neu erbauten schoͤn-faͤrberey 
    1717 CCMarch. V 2 Sp. 306