Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): schönigen

schönigen

, v.

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reinigen
  • die gemeine graven undt feiten, so van oldes her tho gemeinen waterschafft und mehrentheils jegen brandes noht verordnet, sollen tydlich geschöniget und van niemande mit unflaht verunreiniget, veel weiniger ahne verwilligung der gemeine thogedycket werden
    1618 OstfriesBauerR. 32