Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Scholderspiel

Scholderspiel

, n.

auch Schollspiel 
ein Glücksspiel um Geld oder Sachpreise (zB. Zinn-, Porzellangefäße), zumeist mit Würfeln oder Drehbrett; häufig auf Jahrmärkten angeboten, idR. reglementiert oder verboten
bdv.: Scholder (I)
Sachhinweis: Schuster,Spiel 136
  • [begreift] der richter hiewider iemant an unzimlichen oder scholderspil, so solle ... er den spilern das gelt ... aufheben und si darzu [straffen]
    um 1530 NÖsterr./ÖW. VII 615
  • [daß] durch rathgehen, clag vnd antwortthören, zechen, schollspiel [der Besuch des Gottesdienstes versäumt wird]
    1587 ArchUFrk. 5, 2 (1839) 103
  • daß ... wuͤrth, zinngießer und besonders die gerichtsdiener sich angemaßet, derley scholderspiele auszusetzen, und die obrigkeiten solche gestattet haben, theils unter dem vorwand ... es haͤtten die amtleute und gerichtsdiener das scholderrecht in parlem salarii zu genießen. so wird auf hoͤchst churfuͤrstl. spezialanbefehlung anmit allen ... verordnet, daß alle scholderspiele mit reitern, drehbrett blind- oder andern paͤschen ... nicht nur vor geld, sondern auch vor lebzelten, brod und andere eßwaar, dann zinn- und erden-geschirr ... auf das schaͤrfste verbotten und abgeschaft [seyn sollen]
    1779 SammlBayrVerordn. XIII 1363
  • [die] schaͤrfest verbothene, ... aber gegen eine bestimmte erlag ad fundum pauperum tolleriert gewesene scholderspiel 
    1779 Wagner,Civilbeamte Suppl. 103
unter Ausschluss der Schreibform(en):