Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Schoßfall

Schoßfall

, m.

im sächsischen Recht: Erbanspruch der Mutter bzw. der Eltern, wenn deren Kinder kinderlos versterben
  • [Buchtitel:] de successione matris ex statuto Budissinensi, vulgo vom schooß-fall [Leipzig 1735]
  • wo der schoß-fall ist, kan der vater nicht erben, wohl aber bei dem busen-falle
    1758 Estor,RGel. II 62
  • zu den besonderen abweichungen ... von der römischen intestatfolge gehört ... der so genannte schooßfall: ... daß bey dem nachlasse eines verstorbenen kindes dessen geschwister nicht mit den eltern erben
    1791 Runde,PrR.1 539