Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): 2Schoßmeister

2Schoßmeister

, m.

städt. Aufseher über Waffen und Verteidigungsanlagen, zT. auch Befehlshaber, häufig als Ratsamt
  • hat der rat zu schoßmeistern gesetzt O.G. vnd H.L., burgermeister in gestalt, das sie das geschoß uff allen thuͤrn besehen sollen vnd wo gebruch ... am geschoß, das sollen sie wandeln
    1476 ArchUFrk. 3, 1 (1835) 160
  • die schoßmeister und schießgesellen sollen auch des verbunden sein, ob ein geschrey ... wurde oder aber das man zu sturm leut ... so sollen sie sich auff oder für das rathauß fügen
    1491 ArchUFrk. 35 (1892) 129
  • schossmeister sind zwey ampte, sol iglicher iiij gl. davon habnn, doch das sie alle virteyl jars umbgeenn unnd vleyssig achtung uffs geschoss unnd letze habenn
    1517 E. Tönnies, Tilmann Riemenschneider (Straßburg 1900) 29
unter Ausschluss der Schreibform(en):