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schrecken
, v., schricken, v.I jn. erschrecken, in Angst versetzen, bedrohen
II (bei der Territion: durch Folterandrohung eine Aussage aus jm.) herauspressen, erzwingen; jn. durch Angsteinflößung einschüchtern; mit der Tortur/ den Instrumenten schrecken die Folter androhen
III (eine Gerichtsverhandlung, den gebotenen Rechtsfrieden uä.) stören, behindern; häufig in Bannformeln mit wecken
IV einschränken, schädigen
V (Tiere) aufschrecken, scheuchen, jagen
VI gegen ein Arrestgesuch Einspruch einlegen; geschrecktes Gut Gut, das Gegenstand einer Schreckung (II) ist
VII springen, rücken; hier: in Bezug auf den Rang im Erbrecht
VIII (sich) läutern, reinigen
I Furcht, Angst; Entsetzen
II Einschüchterung, Bedrohung; ua. als Rechtfertigungs- oder Entschuldigungsgrund
III Abschreckung, Warnung; va. in Bezug auf die generalpräventive Wirkung best. Strafen
IV wie Schreckung (I)
V Panik, Verängstigung (eines Tieres)
VI Tumult, Aufregung
VII wie Schreckung (II)
VIII Sprung, hier als Entfernungsangabe
Schreckenberger
, m.Artikel danach:
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