Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Schreckung

Schreckung

, f.

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I Territion, Einschüchterung eines ungeständigen Delinquenten durch Vorzeigen und ggf. Anlegen der Folterinstrumente als Vorstufe der eigentlichen peinlichen (II) Frage (VI) 
  • territion und schreckung ... daß der scharfrichter zwar dem inquisiten die zur tortur gehoͤrige instrumenta vorlegen, zeigen und deren effect ... beschreiben möchte, aber nicht angreiffen solle
    1693 Döpler,Theatr. I 262
  • die andere art der schreckung oder die real-territion ist, wenn es der scharffrichter bey denen blossen minen und geberden nicht bewenden laͤßt, sondern ... die gehoͤrigen marter-instrumente vorzeiget, die daum-stoͤcke anleget
    1743 Zedler 35 Sp. 1314
  • die territion, oder schreckung mit der peinlichen frage unterscheidet sich von der wirklichen tortur in dem, daß durch letztere des inquisitens leib gemarteret wird, die erstere hingegen keinen schmerzen beybringet, sondern bey dem eingejagten schrecken stillstehet
    1769 CCTher. 38 § 9
II Einspruch, Widerspruch eines Berechtigten (zB. eines Grundstückinhabers) gegen einen eingelegten Arrest oder eine pfändungsbedingte Besitzeinweisung
  • judex loci haͤlt daher in rationibus schrecken vor so viel als impediiren, und die schreckung mit inhibition vor einerley
    1768 Cramer,Neb. 77 S. 126
  • ist also die schreckung nichts anders, als der ... gegen die realisation oder resignation, guͤtung und abguͤtung nachgelassene widerspruch, dadurch dem creditori sein recht gegen den tertium possessorem vorbehalten wird
    1768 Cramer,Neb. 77 S. 127
  • die schreckungen waͤren bey dem judico à quo sehr gewoͤhnlich, wodurch der schreckende theil sein vorrecht contra quoscunque emtores, alienatores & creditores posteriores intuitu der geschreckten und vertauschten guͤther mit einem jure reali behalte
    1768 Cramer,Neb. 77 S. 128